1. Allgemeines
1.1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der
Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter
Einhaltung der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level
Agreements (SLAs).
1.2. Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen
Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei
Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird.
Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
2. Leistungsumfang
2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG
festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen
während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA.
Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der
Dienstleistungen sorgen.
2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und
Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der
Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen
neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten
Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot
unterbreiten.
2.3. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten
Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der
Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten
Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach
tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen
vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN
üblichen
Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch
unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu
vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich
nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.5. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese
Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen
Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst
erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
2.6. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd
Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(BundesBehindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist,
sofern diese
nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie
Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die
Überprüfung
d e r L e i s t u n g a u f i h r e Z u l ä s s i g k e i t i m H i n b l i c k a u f d a s B u
n d
e s -
Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.
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3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die
Erbringung
der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle
Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht
im
Leistungsumfang des AN enthalten sind.
3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur
Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten,
Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen,
Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang
und
Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für
die
Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der
Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit,
unter
anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG
ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen
Räumlichkeiten
selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen
-gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der
Leistungserbringung
ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN
zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der
vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der
Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen
und
der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die
Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen
können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen
und kommerziellen Auswirkungen.
3.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der
AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
3.5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen
Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
3.6. Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich
verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden
können.
3.7. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen,
dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt
sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der
Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten.
Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten
Mitarbeiter
seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der
Vertragserfüllung mitwirken.
3.8. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder
in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher
Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.
Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem
Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder
Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
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3.9. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die
von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen
Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden
Schaden.
3.10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des
AG unentgeltlich.
4. Personal
4.1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen
Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche
Vereinbarung zu treffen.
5. Change Requests
5.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs
verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine
genaue
Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und
die
Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer
angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige
Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
6. Leistungsstörungen
6.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen.
Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur
mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten
Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu
beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und
mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt
oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
6.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf
einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede
unentgeltliche
Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN
erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als
vertragsgemäß
erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels
unternehmen.
6.3. Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle
erforderlichen
Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG
unverzüglich
schriftlich oder per e-mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung
entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
6.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen
von
Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche
Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB "Vermutung der
Mangelhaftigkeit"
wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN überlassene Hard-
oder
Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die
jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur
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vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten
Hardund
Softwareprodukten vor.
7. Vertragsstrafe
7.1. Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw.
Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die
Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro
angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen
Wiederherstellung
(Erfüllung) an den AG laut SLA zu bezahlen:
Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des
Gesamtjahresentgeltes
begrenzt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches, es
sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.
Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN
unverzüglich
schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
8. Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete
Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für
Schäden, die auf
vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten
Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
8.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn,
Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche
Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch
spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
8.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in
diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber
diesen
Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.
8.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung
für
den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die
Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je
Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag
genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem
Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
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9. Vergütung
9.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem
Vertrag. Die gesetzliche Mehrwertssteuer von 20% ist im Preis inbegriffen.
Variante 1: Gedenkseite mit QR-Code Plättchen: 24€ inkl. 20% MwSt./Gültigkeit: 1
Jahr
Variante 2: Gedenkseite mit QR-Code Plättchen: 216€ inkl. 20% MwSt./Gültigkeit: 10
Jahre
9.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in
Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern
sich
entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und
allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die
Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien).
9.3. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von
Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in
angemessener Höhe abhängig zu machen.
9.4. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der
Leistungserbringung mit Erhalt der Rechnung sofort fällig. Die vom AN gelegten
Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden
Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem
der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der
AN
berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen
Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN
berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das
Entgelt
für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort
fällig zu
stellen.
9.5. Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten
von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
9.6. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht
zu.
9.7. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B.
Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG.
Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN
Schad- und klaglos halten.
10. Höhere Gewalt
10.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg,
Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher
Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von
Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende
Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von
Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können,
stellt dies
keine Vertragsverletzung dar.
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11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
11.1. Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die
Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht
dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf
die
Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter
Form
zu benutzen.
11.2. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen
Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-AlonePCs"
ist für
jeden PC eine Lizenz erforderlich.
11.3. Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor
den
Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser
Softwareprodukte.
11.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine
weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht
beeinträchtigt.
11.5. Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen
zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise
entgeltlich
oder unentgeltlich verbreitet werden.
12. Laufzeit des Vertrags
12.1. Der Vertrag tritt in Kraft sobald nach kostenpflichtiger Registrierung der Zugang zur
Einrichtung der Gedenkseite freigeschaltet wurde. Die Vertragsdauer hängt von der
Variante ab die gewählt wurde! Die Vertragsdauer beträgt bei Variante 1: ein(1) Jahr
und
bei Variante 2: zehn(10) Jahre. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, frühestens aber zum Ende der im
Vertrag
vereinbarten Mindestlaufzeit per eingeschrieben Brief gekündigt werden.
12.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit
eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung
und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder
gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren
beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen
Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als
sechs
Monaten behindert oder verhindert werden.
12.3. Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu
kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und
der AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
12.4. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN
überlassene
Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.
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12.5. Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN
geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder
einen
vom AG benannten Dritten.
13. Datenschutz / Geheimhaltung
13.1. Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des
Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die
für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen treffen.
Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6
des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13.2. D i e D a t e n s c h u t ze rk l ä ru n g i S d A rt 1 3 u n d 1 4 D S G V O u n d d i
e
Auftragsverarbeitervereinbarung iSd Art 28 Abs 3 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.
14. Geheimhaltung
14.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im
Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten
Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,
soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne
Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten
ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom
Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer
rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
14.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie
einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
15. Sonstiges
15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter,
die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres
nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter
weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des
Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen
Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat,
mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im
Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt
auch
für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise
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unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der
übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung
ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck
der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder
Pflichten
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der
AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN
konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
auch
dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten
gilt
ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes
für den
Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
Der Gerichtsstand ist in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nochmals
explizit zu vereinbaren.
Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt als
wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt
werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur
außergerichtlichen
Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt
WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die
Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden
können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche
Schritte
eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem
allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können
vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als
„vorprozessuale
Kosten“ geltend gemacht werden.
Die vorliegenden AGB sind lediglich als Mustervorlage für die Gestaltung von AGB zu
verstehen. Die enthaltenen Bestimmungen sind Vorschläge, von denen im Einzelfall
abgewichen werden kann. Wird in einem konkreten Vertrag Abweichendes vereinbart, ist
es zur Vermeidung von Missverständnissen grundsätzlich hilfreich, dezidiert darauf
hinzuweisen, welche Bestimmung der AGB die vertragliche Vereinbarung konkret abändert
(z.B.: „diese Regelung ersetzte Punkt x. der AGB“). Die Verwendung des Musters kann
die
begleitende Konsultation eines rechtskundigen Beraters nicht ersetzen.
Cloud-Services
Für einen Nutzer von Cloud-Services sind diese Services ähnlich zu betrachten wie
ein
klassisches Outsourcing von IT-Leistungen. Daher sollten Cloud-Services Vereinbarungen
enthalten, die auch bei einem klassischen IT-Outsourcing-Vertrag durchaus üblich sind.
Einen Katalog mit empfohlenen Vertragselementen, die in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) oder Servicelevel-Vereinbarungen (SLA) von
Cloud-ServiceUnternehmen
berücksichtigt sein sollten, finden Sie auf www.ubit.at unter der Rubrik
Berufsgruppe IT-Dienstleistung/Checkliste für Cloud-Verträge
Geltung der AGB
Grundsätzlich gehen vertragliche Vereinbarungen den in AGB enthaltenen Bestimmungen
vor. Darüber hinaus werden AGB nur dann Vertragsinhalt, wenn dies (nachweislich) –
am
besten schriftlich – vereinbart wird. Gleichzeitig (vor Vertragsabschluss) müssen die
AGB
dem Auftraggeber übermittelt werden. Die Übermittlung der AGB nach Vertragsabschluss
auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen ist grundsätzlich wirkungslos.
Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln in AGB, also Klauseln mit
denen
der Auftraggeber nach den Begleitumständen des Vertrages und dem Erscheinungsbild der
Urkunde nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der
Auftraggeber wurde ausdrücklich (nachweislich) darauf hingewiesen. Gewerbetreibende,
die regelmäßig AGB verwenden, haben die AGB in den dem Kundenverkehr dienenden
Räumlichkeiten auszuhängen.
Verweisen Auftraggeber und Auftragnehmer jeweils auf die Geltung ihrer AGB, so liegt
Dissens vor, soweit sich die AGB widersprechen; dies grundsätzlich ungeachtet der in
Punkt
1.2 enthaltenen Klausel. Meist wird der Vertrag dennoch zu Stande kommen, da sich die
Vertragspartner über die wesentlichen Punkte des Vertrages (in der Regel: Leistung und
Preis) einig sind/waren; lediglich die einander widersprechenden Klauseln gelten nicht
(Teilungültigkeit). Die nicht vom Vertrag geregelten Punkte sind dann durch gesetzliche
Bestimmungen oder ergänzende Auslegung zu ermitteln. Um die Geltung der AGB für den
Streitfall soweit wie möglich zu sichern, ist in den AGB dennoch die
„Abwehrklausel“
gemäß Punkt 1.2 enthalten.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber abgesehen von Personenschäden nur für
grobes Verschulden.
Vergütung
Das mit dem Auftragnehmer vereinbarte Honorar ist in den Vertrag aufzunehmen. Das
Honorar ist mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. Anfallende Barauslagen
und Spesen sind gegen Rechnungslegung vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
Datenschutz & Geheimhaltung
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Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter haben personenbezogene
Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer
berufsmäßigen
Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger
gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich
zulässiger
Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen
personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis). Mitarbeiter sind hierüber und über
allfällige Folgen eines Verstoßes zu belehren.
Aufgrund der bevorstehenden Änderungen durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung und
das österreichische Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (künftig: DSG) wird empfohlen,
weitere datenschutzrechtliche Klauseln nicht in den AGB direkt aufzunehmen, sondern hier
ein Extra-Blatt auszuhändigen. Es ist darauf zu achten, dass sowohl allfällige
datenschutzrechtliche Einwilligungen ordentlich eingeholt werden als auch
Informationspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt werden.
Zudem ist ein Auftragsverarbeitervertrag abzuschließen, wenn Daten für den Kunden
im
Rahmen des Auftrags verarbeitet werden (wovon in dieser Branche auszugehen ist). Muster
und Näheres hierzu finden sich unter: www.wko.at/datenschutz bzw. unter www.ubit.at.
Achtung: Dem Wesen des Werkvertrages entsprechend steht es dem Auftragnehmer zu,
sich bei der Herstellung des Werkes durch andere selbständige Dritte vertreten zu lassen.
Davon zu unterscheiden ist die Heranziehung von – dem Auftragnehmer ohnehin
zuzurechnenden – eigenen Hilfspersonen (etwa Angestellte des Auftragnehmers).
Datenschutzrechtlich gesehen müssen Sie sich allerdings, wenn Sie Daten einem
SubAuftragsverarbeiter im Rahmen des Auftrages weitergeben möchten, diese Weitergabe mit
dem Auftraggeber vereinbart haben. Das wird entweder im Auftragsverarbeitervertrag
geregelt oder in einer separaten Vereinbarung.
Sonstiges
Der Gerichtsstand müsste in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nochmals
explizit vereinbart werden.
Eigentumsvorbehalt
„Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.“
„Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.“
Transport - Gefahrtragung
„Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen unser Vertragspartner.“